Vorzeitige Beendigung der Absonderung
Verkehrsbeschränkte Schüler/innen bis zur 8. Schulstufe haben somit während des gesamten Aufenthaltes im Schulgebäude (auch innerhalb der Klassen- und Gruppenräume) einen MNS zu tragen.
Schüler/innen ab der 9. Schulstufe sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben während des gesamten Aufenthaltes im Schulgebäude (auch innerhalb der Klassen- und
Gruppenräume) eine FFP-2 Maske zu tragen.
Auch bei einem Aufenthalt im Freien darf der MNS bzw. die FFP-2 Maske nur abgenommen werden, wenn kein Kontakt mit anderen Personen geschieht.
In Unterrichtsgegenständen, bei denen ein MNS bzw. eine FFP-2 Maske nicht erforderlich ist, wie etwa beim Unterricht in Bewegung und Sport, ist eine Teilnahme nicht bzw. ebenfalls nur
mit einem MNS bzw. einer FFP-2 Maske möglich.
Diese Verkehrsbeschränkungen gelten bis zum einschließlich 10. Tag nach Symptombeginn bzw. nach Testdatum (positiver PCR-Test). Eine Freitestung von dieser Verkehrsbeschränkung ist möglich. Personen mit einem gültigen Maskenbefreiungsattest sind von diesem Automatismus ausgenommen und können nur über eine Freitestung ihre Absonderung
verkürzen.
Für die schulischen Testungen gelten diese Personen als genesen (sie sind auch in der Zeit der Verkehrsbeschränkung von der Testverpflichtung ausgenommen).